Allgemeine Geschäftsbedingungen
STARCON Pöhr-Schnöll Petra
Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
A1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt), und dem Unternehmen STARCON Pöhr-Schnöll Petra (im Folgenden kurz STARCON genannt). Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Stellenanzeigen | Personalmarketing | Employer Branding | API-Schnittstellen
A2. STARCON kann im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Schaltung von Stellenanzeigen und anderen Werbemitteln in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden, übernehmen. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif / Preisliste des Mediums. STARCON ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. STARCON behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen, insbesondere aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder möglicher rechtlicher Schwierigkeiten, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Anzeigen oder anderen Werbemitteln. STARCON behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer allfälligen Vorauszahlung abhängig zu machen. Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von STARCON zu vertreten sind (z.B. Konkurs, Liquidation, Einstellung, etc. des Mediums), hat der Auftraggeber gegenüber STARCON keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung von bereits pauschal für die gesamte Vertragslaufzeit geleisteten Entgelten. Weiter gelten die Verlagsbedingungen des beauftragten Mediums auch für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und STARCON als vereinbart.
A3. Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Auftraggeber umgehend schriftlich bestätigt werden.
A4. STARCON haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen.
Der Auftraggeber ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauches des jeweiligen Mediums einverstanden. STARCON ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern. Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
A5. Die an präsentierten Konzeptinhalten (Ideen, Layouts, Headlines, Texte, Scribbles) bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei STARCON. STARCON ist berechtigt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen.
A6. Als Nachweis für die erbrachte Leistung gilt eine branchenübliche Dokumentation (digitale Belegexemplare, Erscheinungs-, Zugriffsstatistiken vom jeweiligen beauftragten Medium, etc.) als vereinbart.
Personalberatung | Executive Search | Employer Branding | Organisationsentwicklung | Recruiting
A7. Der Leistungsumfang von STARCON wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Beratungsleistungen und darüber hinaus die Möglichkeit, einen laufenden Auftrag aufzurüsten.
A8. Die Kosten bzw. das Honorar richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert werden.
A9. Anfallende Reisekosten der Bewerber und der STARCON-Personalberater sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten etc.) sowie allfällige Inseratkosten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt.BGBL Nr.483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allgemeinen Gewerbes (Inland) bzw. Km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise-/Bewirtungskosten und Aufenthaltsspesen laut jeweiligem Beleg. Die Inserat-Kosten für das gewählte Medium werden nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif berechnet.
A10. STARCON gewährt für den Bereich der Personalsuche eine Nachsuchgarantie von 1 Monat, sofern im Angebot nicht anders vereinbart. Wird das Dienstverhältnis während dieser Zeit aufgelöst, verpflichtet sich STARCON zur Nachsuche der Position ohne neuerliche Berechnung eines Honorars. Bei wesentlicher Abänderung des Stellenprofils und/oder des Jahresbruttogehaltes erfolgt eine entsprechende Nachfakturierung. Die Garantie gilt einmalig pro Auftrag und Position. Eventuelle Abweichungen zur Garantie sind dem Angebot zu entnehmen. Eine Rückzahlung des geleisteten Honorars im Garantiefall ist explizit ausgeschlossen.
A11. Personaldossiers, die dem Auftraggeber durch STARCON übermittelt werden, bleiben im Eigentum von STARCON. Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an STARCON zu retournieren und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wird ein durch STARCON vorgestellter Bewerber innerhalb von 12 Monaten ab Präsentation direkt durch den Auftraggeber oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat STARCON Anspruch auf das gemäß Auftragsvertrag vereinbarte Honorar.
A12. Hat sich ein Kandidat bereits beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, STARCON darüber unverzüglich nach Erhalt der Daten des Kandidaten zu unterrichten. Hat die Eigenbewerbung länger als 19 Monate vor Profilübermittlung stattgefunden, so ist das volle Honorar zu entrichten. Hat die Bewerbung zwischen 6 Monaten und 18 Monaten stattgefunden, so gilt die Hälfte des Honorars als vereinbart. Unter 6 Monaten ist kein Honorar an STARCON zu entrichten, in diesem Fall ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich.
A12. Die STARCON-Personalberatungsdienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von STARCON vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. STARCON lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.
A13. STARCON verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln. Gutachten und Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Gemeinsame Bestimmungen
Die von STARCON ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag fristgerecht auf dem von STARCON bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Mahnungskosten i.H.v. 1,5 % pro Mahnung ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Wird ein vereinbartes Zahlungsziel um mehr als 10 Werktage überschritten, entfällt eine etwaige vereinbarte Garantie- bzw. Gewährleistungspflicht. Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die bei STARCON anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten sowie Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiter hat der Auftraggeber neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwaltes oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBL.Nr.141/1996, zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Beauftragte Leistungen und/oder Produkte müssen binnen maximal 12 Monate abgerufen werden, ansonsten verfallen sie ohne Anspruch auf Rückerstattung. Änderungen der Anzeigenpreise treten auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden.
Die Einstellung des Kandidaten beim Auftraggeber sowie eines Sub-Unternehmens oder einer beauftragten Stiftung löst das Honorar aus. Die Dienstleistung gilt auch als erfolgreich erfüllt, wenn der Kandidat ohne vorherige schriftliche Vereinbarung ein „Probearbeiten“ mit dem Auftraggeber vereinbart oder als Selbstständiger für den Auftraggeber tätig wird. Sollte ein Kandidat auf Grund Verschuldens (z.B. Verzögerung des Arbeitsbeginns) nicht mehr an einer Zusammenarbeit interessiert sein, ist das Vermittlungshonorar dennoch in vereinbarter Höhe an STARCON zu entrichten.
Eine evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Puch bei Hallein. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.
Stand: Salzburg, Februar 2024.